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Warum sollte ich meinen Nachlass planen?

Sie haben Ihr ganzes Leben lang hart gearbeitet oder investiert, um sich ein wertvolles Vermögen aufzubauen: ein Familienunternehmen, Immobilien oder andere Vermögenswerte.
Sie haben verantwortungsbewusst für Ihre Zukunft vorgesorgt. Heute wollen Sie dieses Vermögen unter den bestmöglichen Bedingungen Ihren Erben hinterlassen.

Eine strukturierte Vermögensplanung und -übertragung zu Lebzeiten ist ein wesentlicher Bestandteil einer guten Verwaltung Ihres Vermögens. Daneben können solche Vorkehrungen Ihren Angehörigen so manche Unannehmlichkeit ersparen.

Welche Vorteile hat eine sorgfältige Nachlassplanung?

Durch eine sorgfältige Nachlassplanung können Sie:

  • sicher sein, dass Ihr Vermögen im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Ihren Wünschen aufgeteilt wird,
  • den von Ihnen bestimmten Empfängern so schnell wie möglich den maximal möglichen Betrag zukommen lassen,
  • eine Regelung finden, bei der die besonderen Bedürfnisse jedes einzelnen Nachlassempfängers berücksichtigt werden,
  • dafür sorgen, dass Ihr Unternehmen in Familienbesitz bleibt,
  • bestmöglich zum Erhalt des für Ihre Nachlassempfänger verfügbaren Betrages beitragen.

Gut zu wissen

Eine effiziente Nachlassplanung kann zum einen die Steuerlast und eventuelle Kosten senken und zum anderen auch bestmöglich zum Erhalt des für Ihre Nachlassempfänger verfügbaren Betrages beitragen.

 

Welche Regeln gelten für Nachlassangelegenheiten in Luxemburg?

In Luxemburg tritt der Erbfall am Tag des Todes des Erblassers ein. Ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Erblassers ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Wenn Sie kein Testament gemacht haben, gilt die nachstehende Erbfolge:
1. Abkömmlinge: das Kind bzw. die Kinder
2. überlebender Ehegatte
3. bevorrechtigte Vorfahren und Seitenverwandte: Eltern und Geschwister
4. andere Vorfahren als die Eltern
5. andere Verwandte in der Seitenlinie als die Geschwister des Erblassers und die Nachkommen der Geschwister

Die Nachkommen sind somit bevorrechtigte Erben. Hinterlässt der Erblasser einen überlebenden Ehegatten, hat dieser ein Anrecht auf:

  • den kleinsten Erbteil eines ehelichen Kindes, mindestens jedoch auf ein Viertel des Nachlasses,
  • oder den Nießbrauch der von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Immobilie und deren Mobiliar, vorausgesetzt, die Immobilie war Eigentum des Erblassers oder gehörte dem Erblasser und dem überlebenden Ehegatten gemeinsam.

Gehen keine Kinder aus der Ehe hervor, geht der gesamte Nachlass in das Eigentum des Ehegatten über.

Gut zu wissen

Wenn es bis zur 6. Ordnung keinen Erben und auch keinen Ehegatten gibt, geht das gesamte Erbe an den Staat über.

 

Wann fällt Erbschaftssteuer an?

Auf die folgenden Vermögensbestandteile fällt Erbschaftssteuer an:

  • auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers in Luxemburg
  • auf das bewegliche Vermögen im Ausland, das nicht der Erbschaftssteuer unterliegt
  • auf Schenkungen des Erblassers im Jahr vor seinem Tod
  • auf die Leistungen von Lebensversicherungen, bei denen der Erblasser die versicherte Person ist

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert der Güter. Die Steuersätze werden auf der Grundlage des Erbteils abzüglich der folgenden Nachlassverbindlichkeiten berechnet: 


  • bestehende Verbindlichkeiten am Todestag
  • zahlbare Steuern
  • Bestattungskosten

In folgenden Fällen fällt keine Erbschaftssteuer an:

  • In direkter aufsteigender oder absteigender Linie ist der gesetzliche Pflichtteil von der Erbschaftssteuer befreit.
  • Zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, die seit mindestens drei Jahren durch eine „Déclaration de Partenariat“ (Erklärung über eine Lebenspartnerschaft) gebunden sind und gemeinsame Kinder haben.

In den folgenden Fällen fällt Erbschaftssteuer an(1):

  • Zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, die im Erbfall seit mindestens drei Jahren durch eine in Luxemburg geschlossene Lebenspartnerschaft gebunden sind und keine gemeinsamen Nachkommen haben: 5 %. Auf den Erbteil abzüglich Erbschaftsverbindlichkeiten des Ehegatten oder des seit mindestens drei Jahren bestehenden Lebenspartners wird jedoch ein Freibetrag von 38.000 Euro in Abzug gebracht.
  • 
Zwischen Geschwistern:
    • auf den gesetzlichen Erbteil: 6 %
    • auf den darüber hinaus gehenden Anteil: 15 % 
  • Zwischen Onkeln und Tanten, Neffen und Nichten:
    • auf den gesetzlichen Erbteil: 9 %
    • auf den darüber hinaus gehenden Anteil: 15 %

Gut zu wissen

Die Basissteuersätze erhöhen sich je nach Höhe der den Erben zufallenden Erbteile. Die Erhöhung(2) kommt bei jedem Betrag zur Anwendung, der 10.000 Euro übersteigt, und wird zum Basissteuersatz hinzugerechnet.

 

Wie kann ich mein Vermögen übertragen?

Sie können Ihr Vermögen auf verschiedenen Wegen übertragen. Ausschlaggebend ist hierbei Ihre persönliche Situation und die Art Ihres Vermögens. So gibt es flexible und individuell gestaltbare Lösungen, die je nach Bedarf miteinander kombiniert werden können.

Das Testament

Der einfachste Weg, um im Rahmen des rechtlich Zulässigen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und Ihren Nachlass bestimmten Personen zukommen zu lassen, ist das Aufsetzen eines Testaments. Darin können Sie genau festlegen, was Sie an wen vererben möchten.

Das Testament kann jederzeit widerrufen werden:

  • durch ein neues Testament,
  • durch eine notariell beglaubigte Urkunde.

Gut zu wissen

Sie können gesetzliche Erben enterben, wenn diese keine pflichtteilsberechtigten Erben sind.
Die Enterbung von pflichtteilsberechtigten Erben ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich, die gesetzlich streng geregelt sind.

 

Die Schenkung

Durch eine Schenkung können Sie zu Lebzeiten sofort und unwiderruflich (sofern kein Rückgaberecht vereinbart wurde) einen Teil Ihres Vermögens an eine Person Ihrer Wahl übertragen. Schenkungen müssen vor einem Notar erfolgen. Sofern der Schenker nicht im Jahr nach der Schenkung verstirbt, fällt keine Erbschaftssteuer an.

Gut zu wissen

Bewegliche Güter wie Geld, Möbel, ein Auto oder Schmuck können Sie durch eine Handschenkung zuwenden. Dabei geht eine bewegliche Sache oder ein beweglicher Vermögenswert ohne weitere Formalitäten vom Schenker auf den Beschenkten über. In diesem Fall ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Somit fällt auch keine Schenkungssteuer an.

 

Die Lebensversicherung

Lebensversicherungen sind ein äußerst attraktives Instrument zur Nachlassplanung. Sie können bei jeder Lebensversicherung den/die Begünstigten des Vertrages frei bestimmen und Ihre Angehörigen so vor Unwägbarkeiten schützen.

BGL BNP Paribas bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit Cardif Lux Vie verschiedene Verträge an, die steuerlich abzugsfähig sind und Ihren Bedürfnissen in Nachlassangelegenheiten voll und ganz Rechnung tragen.  

 

Die zivilrechtliche Gesellschaft

Mit einer zivilrechtlichen Gesellschaft haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Güter und unbewegliche Vermögenswerte mit Ihren Erben zusammenzulegen. Durch die Gründung einer zivilrechtlichen Gesellschaft können Sie Ihr Vermögen folglich über mehrere Generationen hinweg erhalten.

Die Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen

Die Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen (Société de gestion de patrimoine familial) dient der Verwaltung eines Portfolios von Wertpapieren und Finanzanlagen.

Sie hat einen attraktiven steuerrechtlichen Sonderstatus, denn sie ist von der Körperschaftssteuer befreit und unterliegt lediglich einer Abonnementsteuer (taxe d’abonnement) in Höhe von 0,25 % des Kapitalwertes.

Die Stiftung

Mithilfe einer Stiftung können Sie das Eigentum an bestimmten Vermögenswerten Ihres Vermögens an die Stiftung übertragen.

Wie beginne ich mit der Nachlassplanung?

Eine optimale Vermögensübertragung muss wohlüberlegt sein und erfordert eine sorgfältige Planung. Dazu sollte eine individuelle Strategie erstellt werden, die auf Ihre persönliche und berufliche Situation und Ihr Vermögen abgestimmt ist.

Ihr persönlicher Berater von BGL BNP Paribas nimmt sich gerne für Sie Zeit und hilft Ihnen bei der Auswahl der Lösungen, die am besten zu Ihnen passen. Als erfahrener Finanzexperte widmet er sich aufmerksam Ihrem Anliegen und beantwortet Ihre Fragen. Dank der kompetenten Verwaltung können Sie sich auf die wirklich wichtigen Dinge konzentrieren.

Häufige Fragen

  • icone faq question
    Was ist das Nachlassvermögen?

    Bevor eine sinnvolle Nachlassplanung erstellt werden kann, muss ermittelt werden, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören. Dies wird als Erbmasse bzw. Nachlassvermögen bezeichnet. Berücksichtigt werden die verschiedenen Vermögenswerte des Verstorbenen am Todestag, und zwar sowohl sein Vermögen (Geld, Möbel, Immobilien, Finanzanlagen usw.) als auch seine Verbindlichkeiten (Schulden, Bestattungskosten usw.).

  • icone faq question
    Was muss ich als Erbe unternehmen?

    Als Erbe können Sie je nach Situation zunächst die folgenden Schritte unternehmen.

    Der Verstorbene hatte seinen Wohnsitz in Luxemburg:

    Der Tod muss innerhalb von 24 Stunden bei der Gemeindeverwaltung (im Standesamt) in der Gemeinde angezeigt werden, in der die Person verstorben ist:

    • durch das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen
    • durch einen Familienangehörigen des Verstorbenen
    • durch jede andere Person

    Der Gemeindeverwaltung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

    • der Totenschein
    • das Familienstammbuch des Verstorbenen oder andernfalls Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Identitätsnachweise
    • die Einsargungsbescheinigung, wenn der Verstorbene in einer anderen Gemeinde beigesetzt werden soll
    • Bei einer Einäscherung:
      - die Einsargungsbescheinigung sowie der Totenschein
    • die ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Verstorbene keinen Herzschrittmacher hat
      Das Standesamt der Gemeinde stellt eine Sterbeurkunde aus. Es übergibt der Person, die den Sterbefall anzeigt, Abschriften dieser Sterbeurkunde sowie die Genehmigungen für die Überführung des Leichnams und seine Beisetzung.

    Der Verstorbene hatte seinen Wohnsitz nicht in Luxemburg:

    Die Schritte müssen in dem Land eingeleitet werden, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, und richten sich nach den dortigen Verfahren.

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der individuellen Situation des jeweiligen Kunden und kann sich nachträglich ändern.
Dieses von Cardif Lux Vie entwickelte Produkt wird über seine Versicherungsagentur BGL BNP Paribas vertrieben. Der Vertragsabschluss unterliegt Bedingungen und gilt vorbehaltlich der Antragsannahme durch die Bank.

(1) Die Basissteuersätze erhöhen sich je nach Höhe der Erbschaft.
(2) Gemäß den Zuschlagssätzen, die im Gesetz vom 13. Juni 1984, geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 1. August 2001, vorgesehen sind.